Satzung des
Schützenvereins
„Almenrausch
und Edelweiß Riedersheim“
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Almenrausch
und Edelweiß Riedersheim“. Er soll In das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in
Riedersheim, Gemeinde Bockhorn.
Er ist Mitglied des BSSB und erkennt
dessen Satzung an.
§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu
gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche
Schießen fördern und pflegen.
Neben den sportlichen Zielen ist der
Verein auch an der Pflege des heimatlichen Brauchtums und der Erhaltung der
Dorfgemeinschaft interessiert.
Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist politisch, rassisch
und konfessionell neutral.
§ 3 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 4 - Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann jede
natürliche und juristische Person werden.
Gesuche um Aufnahme sind schriftlich
an die Vorstandschaft zu richten.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche
Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet die
Vorstandschaft.
§ 5 - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den
Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann zwei Monate vor
Jahresende durch schriftliche Erklärung der Vorstandschaft gegenüber erfolgen
und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
Über den Ausschluss entscheidet die
Vorstandschaft.
Gegen den Ausschluss kann Berufung
zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an
allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des
Vereins Gebrauch zu machen.
Alle Mitglieder unterliegen der
Vereinssatzung und verpflichten sich zur Mitarbeit und zur Erfüllung aller
Aufgaben aus dieser Mitgliedschaft.
Personen, die sich in besonderer
Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Vorstandschaft zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 7 - Beiträge
Der Verein erhebt von seinen
Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung
festgelegt wird.
Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn
des Geschäftsjahres voll zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind von jeder
Beitragszahlung befreit.
§ 8 - Verwendung der Vereinsmittel
Alle Einnahmen des Vereins dienen zur
Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.
Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 9 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1) die Vorstandschaft
2) die Mitgliederversammlung
Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
a) 1. und 2. Vorstand
b) 1. und 2. Kassier
c) 1. und 2. Schriftführer
d) 1. Sportleiter
Der 1. und 2. Vorstand sind Vorstand
im Sinne des § 26 BGB.
Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich
und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die
Vertretungsbefugnis des 2. Vorstandes wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt
auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorstandes.
Die Mitglieder der Vorstandschaft
werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl
im Amt.
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung
tritt einmal im Jahr zusammen.
Sie wird vom 1. Vorstand durch
persönliches Anschreiben der Mitglieder, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung, einberufen.
Die Einladung hat mindestens eine
Woche vorher zu erfolgen.
Anträge müssen berücksichtigt werden,
wenn sie mindestens 2 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorstand
eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde.
Sie entscheidet mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Satzungsänderung ist eine ¾ - Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem
vollendeten 16. Lebensjahr.
Über den wesentlichen Verlauf der
Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Die Mitgliederversammlung wählt 2
Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren als Kassenprüfer. Sie haben über die
jährliche Kassenprüfung der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann jederzeit durch die Vorstandschaft einberufen
werden. Sie kann auch auf Antrag von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder einberufen werden.
Auf die außerordentliche
Mitgliederversammlung finden die Bestimmungen über die ordentliche
Mitgliederversammlung sinngemäß Anwendung.
Sämtliche Organe
des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 10 - Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss
einer eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
aufgelöst werden.
Zum Beschluss ist eine ¾ - Mehrheit
aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bockhorn, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwalten und zu
verwenden hat.
Sollte jedoch nach Aufhebung des
Vereins innerhalb der darauf folgenden fünf Jahre ein neuer Schützenverein in
Riedersheim gegründet werden, ist die Gemeinde Bockhorn verpflichtet, das
Vermögen an diesen Verein abzutreten, sofern dieser gemeinnützige Zwecke
verfolgt und diese Satzung anerkennt.
Die vorliegende Satzung wurde in der
Mitgliederversammlung vom 16.11.2002 angenommen.
Riedersheim, 27.11.2002