Satzung

Satzung des Schützenvereins

„Almenrausch und Edelweiß Riedersheim“

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Almenrausch und Edelweiß Riedersheim“. Er soll In das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Riedersheim, Gemeinde Bockhorn.

Er ist Mitglied des BSSB und erkennt dessen Satzung an.

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.

Neben den sportlichen Zielen ist der Verein auch an der Pflege des heimatlichen Brauchtums und der Erhaltung der Dorfgemeinschaft interessiert.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 – Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an die Vorstandschaft zu richten.

Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

§ 5 – Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt kann zwei Monate vor Jahresende durch schriftliche Erklärung der Vorstand­schaft gegenüber erfolgen und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.

Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.

Gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. 

§ 6 –  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

Alle Mitglieder unterliegen der Vereinssatzung und verpflichten sich zur Mitarbeit und zur Erfüllung aller Aufgaben aus dieser Mitgliedschaft.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 7 – Beiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres voll zu entrichten.

Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragszahlung befreit. 

§ 8 – Verwendung der Vereinsmittel

Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1) die Vorstandschaft
2) die Mitgliederversammlung

Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

a)   1. und 2. Vorstand
b)   1. und 2. Kassier
c)   1. und 2. Schriftführer
d)   1. Sportleiter

Der 1. und 2. Vorstand sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsbefugnis des 2. Vorstandes wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorstandes.

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen.

Sie wird vom 1. Vorstand durch persönliches Anschreiben der Mitglieder, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.

Die Einladung hat mindestens eine Woche vorher zu erfolgen.

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorstand eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Satzungs­änderung ist eine ¾ – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren als Kassenprüfer. Sie haben über die jährliche Kassenprüfung der Mitgliederver­sammlung Bericht zu erstatten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch die Vorstandschaft einberufen werden. Sie kann auch auf Antrag von mindestens der Hälfte aller stimm­be­rechtigten Mitglieder einberufen werden.

Auf die außerordentliche Mitgliederversammlung finden die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung sinngemäß Anwendung.

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 10 – Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Zum Beschluss ist eine ¾ – Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bockhorn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwalten und zu verwenden hat.

Sollte jedoch nach Aufhebung des Vereins innerhalb der darauf folgenden fünf Jahre ein neuer Schützenverein in Riedersheim gegründet werden, ist die Gemeinde Bockhorn verpflichtet, das Vermögen an diesen Verein abzutreten, sofern dieser gemeinnützige Zwecke verfolgt und diese Satzung anerkennt.

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16.11.2002 angenommen.

Riedersheim, 27.11.2002